Feststellung 19. Dezember, 2004
In-Kraft-Treten 1. April, 2005
Diese deutsche Version der Satzung der Japanischen Hegel-Gesellschaft ist nicht offiziell. Gesetzlich gilt nur das japanische Original.
§1 Dieser Verein nennt sich “Nihon Hegeru gakkai”(Japanische Hegel-Gesellschaft).
§2 Der Zweck des Vereins ist, die Forschung über Hegels Philosophie zu fördern und den Verkehrt unter den Forschern zu begünstigen.
§3 Um den Zweck zu erreichen, stellt er sich die folgenden Aktivitäten als Aufgaben.
1) Förderungen der Kommunikation und Kooperation der Hegel-Forscher
2) Veranstalten der Kongresse, Vorträge usw.
3) Veröffentlichungen der Zeitschrift
4) Sammlungen und Vorstellen der Forschungsinformationen
5) Verkehr und Kooperation mit den Forschungsgesellschaften in Japan sowie in Ausland
6) sonstige Aktivitäten, die der Vorstand dieses Vereins genehmigt.
§4 Mitglieder des Vereins studieren oder forschen über Hegels Philosophie. Neues Mitglied muss von einem Mitglied vorgestellt und dann vom Vorstand anerkannt werden.
§5 Mitglied muss Beitrag bezahlen. Der- oder demjenigen, die/der es versäumt, kann durch den Vorstand die Mitgliedschaft entzogen.
§6 Der Verein errichtet die Organe wie
1) Vorstand (bis 10 Personen, inklusiv eine/ein Vorsitzende(r) )
2) Aufsichtsrat (2Personen)
§7 Die Vorstandmitglieder und Aufsichtsrat werden von den Mitgliedern des Vereins gewählt.
1) 7 Vorstandmitglieder und 2 Aufsichtsrate werden in der Mitgliedervollversammlung gewählt.
2) Die/Der Vorstandvorsitzende werden im Vorstandsitzung gewählt.
3) Die Amtsdauer der/des Vorstandvorsitzenden, des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist zwei Jahre. Die Wiederernennung wird nicht ausgeschlossen.
§8 Die/Der Vorstandvorsitzende(r) vertritt den Verein.
1) Der Vorstand verwaltet den Verein.
2) Der Vorstand kann einige Mitglieder des Vereins als Vorstandmitglieder beauftragen.
3) Der Vorstand kann Geschäftsführung, Redaktionskomitee oder andere Ausschlüße errichten und Mitglieder des Vereins beauftragen.
§9 Der Aufsichtsrat beaufsichtigt das Geschaft und die Rechnung des Vereins.
§10 Die Mitgliedervollversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan des Vereins. Der Vorstand muss mindestens einmal pro Jahr sie einberufen.
2) Der Vorstand kann die Extramitgliedvollversammlung einberufen.
3) Die Einberufung der Mitgliedervollversammlung muss der Vorstand spätestens vor einem Monat schriftlich den Mitgliedern mitteilen.
4) Bei der Mitgliedervollversammlung wird durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
§11 Das Rechnungsjahr des Vereins beginnt am 1. April und endet am 31. März.
2) Der Aufsichtsrat muss nach dem Ende des jeweiligen Rechnungsjahrs in der Mitgliedervollversammlung das Resultat der Beaufsichtigung veröffentlichen. Es muss bei der Mitgliedervollversammlung anerkannt werden.
§12 Änderung dieser Satzung braucht die Zustimmung von zwei drittel der Anwesenden der Mitgliedvollversammlung.
Zusatzklausel
1. Diese Satzung tritt am 1. April, 2005 in Kraft.
2. Die Gründungsmitglieder des Vereins machen die Mitglieder des Hegel-Forschungskreises Tokyo aus, der in September, 1986 gegründet wurde.
3. Das Vermögen und die Dokumente des Hegel-Forschungskreises Tokyo werden von der Japanischen Hegel-Gesellschaft übernommen.
4. Der Vorstand und der Aufsichtsrat bei der Gründung des Vereins werden im Hegel-Forschungskreis Tokyo gewählt. Den Aufsichtsrat bei der Gründung des Vereins übernimmt der Aufsichtsrat des Hegel-Forschungskreises Tokyo, der bei der 54. Mitgliedervollversammlung des Hegel-Forschungskreises Tokyo vom Juni 2004 gewählt wird.
5. Die Geschäftsführung, Redaktionskomitee und andere Ausschlüsse des Hegel-Forschungskreises Tokyo, der bei der 54. Mitgliedervollversammlung des Hegel-Forschungskreises Tokyo vom Juni 2004 gewählt werden, übernehmen die betroffenen Aufgaben unter der Aufsicht des neuen Vorstandes ab 1. April 2005.
6. Der Vorstand bei der Gründung des Vereins wird sobald wie möglich gewählt, nachdem die Vollziehung der Wahl bei der 55. Mitgliedervollversammlung des Hegel-Forschungskreises Tokyo vom Dezember 2004 zugestimmt wird. Dabei wird die Wahlregeln des Vereins vorläufig angewendet, der am 1. April, 2005 in Kraft treten soll.